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Erhalten Asylbewerber höhere Leistungen als Deutsche?

Foto: Jonas Jacobsson on Unsplash

Dies ist nun ein Versuch, etwas klarer zu beschreiben, auf welche Leistungen Asylbewerber einen Anspruch haben und wie hoch dieser sein kann.

Asylbewerberleistungsgesetz – Versorgung von Asylbewerbern

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die Versorgung von Asylbewerbern. Unter dieses Gesetz fallen:

Die Berechnung und Entscheidung über den Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG wird vom Sozialamt durchgeführt.

Für alle anderen Geflüchteten wird das Sozialgesetzbuch (SGB) II angewendet. Ihre Leistungen berechnen sich genauso wie die der deutschen Bedürftigen nach diesem Gesetz. Die Berechnung erfolgt durch das Jobcenter, das auch die entsprechenden Bescheide versendet, nachdem dort ein Antrag gestellt wurde.

Die Zahlung von Kindergeld ist für alle Leistungsbezieher gleich: für das erste und zweite Kind je € 194,00, für das dritte Kind € 200,00, für jedes weitere Kind € 225,00.

Grundleistungen nach dem AsylbLG

Asylsuchende in einer Aufnahmeeinrichtung oder in Gemeinschaftsunterkünften erhalten Sachleistungen (Vollverpflegung, Kleidung und Hygienebedarf), medizinische Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, Schutzimpfungen sowie ein monatliches Taschengeld (§ 3 Abs. 1 AsylbLG) von zur Zeit € 135,00 für Erwachsene und € 83,00 für Jugendliche. Dieses Taschengeld muss für alles reichen (Verkehrsmittel, Schulmaterial, Telefon, Anwaltskosten). Im Einzelfall können auch weitere Leistungen dazukommen.

Wenn Asylbewerber in eine Folgeunterkunft ziehen, können die Grundleistungen auch ausgezahlt werden. Zum Beispiel erhalten Alleinstehende dann € 219,00 monatlich für Essen, Unterkunft und andere Grundbedürfnisse, zusätzlich zu ihrem Taschengeld von € 135,00. Dadurch erhöht sich der Betrag auf insgesamt € 354,00.

Welche Unterschiede gibt es zwischen Leistungen nach dem AsylbLG und dem SGBII?

Die Grundleistungsbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG entsprechen den, nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz für das SGB II/ SGB XII ermittelten, Bedarfen. Der Gesundheitspflegebedarf wurde jedoch nur zur Hälfte berücksichtigt, da nach § 4 AsylbLG Zuzahlungen entfallen, und auch rezeptfreie Medikamente beansprucht werden können. Der laufende Bedarf an Hausrat wurde gestrichen, da er gesondert zu erbringen ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG). Mit dem „Asylpaket II“ wurden zudem bestimmte Teilhabebedarfe gestrichen. Dazu gehören unter anderem die Position „Bildung“ sowie Fernsehgeräte, Computer und Software, weil diese in den Sammelunterkünften zur Verfügung stünden. Im Ergebnis wurde der Bargeldbedarf nach § 3 Abs. 1 AsylbLG (das Taschengeld) nochmals um bis zu zehn Euro pro Person und Monat gekürzt, für Kinder bis sechs Jahren um sechs Euro pro Monat.

Danach sind die Leistungen nach dem AsylbLG geringer als die eines Sozialhilfeempfängers nach SGB II.

Leistungen nach dem SGB II ( Stand 1.1.2018):

Nicht in den Regelsätzen enthalten sind:

Ein genauer Vergleich zwischen Leistungen, die Asylbewerber erhalten, und denen, die deutsche Bedürftige erhalten, hängt also von vielen Faktoren ab. Diese müssen im Einzelfall berücksichtigt werden. Aber eindeutig ist, dass Geflüchtete, deren Leistungen noch nach dem AsylbLG berechnet wird, auf jeden Fall weniger Unterstützung erhalten. Wenn der Geflüchtete dann aber einen Aufenthaltstitel in Deutschland hat, wird bei der Berechnung der Leistungen vom Jobcenter nach dem SGB II kein Unterschied mehr zu deutschen Bedürftigen gemacht.

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