Nach § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn ein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters anzunehmen. Wenn das Gericht die Besorgnis der Befangenheit für begründet erachtet, scheidet der Richter aus dem Prozess aus.
In Hamburg wurde die gesamte Kammer 16 des Verwaltungsgerichts für befangen erklärt. Diese Kammer (3 Richter*innen) ist u.a. zuständig für Klagen der syrischen Staatsangehörigen, die gegen ablehnende Asylbescheide des BAMF oder sonstige Entscheidungen in ihren Asylverfahren klagen. In rund 186 Verfahren, in denen syrische Staatsangehörige mit subsidiärem Schutz auf den vollen Flüchtlingsschutz geklagt hatten, wurden Anträge auf Befangenheit gestellt.
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