Post vom BAMF
Zur Zeit erhalten viele anerkannte Flüchtlinge Post vom BAMF. Es geht darin um eine Überprüfung der Flüchtlingsanerkennung und gegebenenfalls einen Widerruf, beziehungsweise die Rücknahme der Anerkennung. Insbesondere Schutzberechtigte, die 2015 und 2016 im schriftlichen Asylverfahren ihre Flüchtlingseigenschaft erhalten haben, werden angeschrieben. Ein Widerruf der Asylberechtigung kommt in Frage, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen der Schutzstatus erteilt wurde, geändert haben. Zum Beispiel dann, wenn sich die politische Situation im Herkunftsland verändert hat. Von Rücknahme spricht man, wenn sich herausstellt, dass die Erteilung des Schutzstatus fehlerhaft war, meist wenn sie auf inkorrekten Angaben beruhte. Spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit eines Asylbescheides muss das BAMF überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzstatus nach wie vor ausreichen.
Verpflichtung, den Termin wahrzunehmen
Bisher war die Teilnahme an solchen Gesprächen für Geflüchtete freiwillig, sodass sie nicht zu den festgesetzten Terminen erscheinen mussten. Eine Nicht-Teilnahme hatte keine rechtlichen Konsequenzen. Am 12.12.2018 ist aber das „Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes“ in Kraft getreten: Mit diesem Gesetz werden in § 73 Asylgesetz Mitwirkungspflichten für Schutzberechtigte im asylrechtlichen Widerrufs- und Rücknahmeverfahren eingeführt. Jeder Empfänger eines solchen BAMF-Schreibens ist nun verpflichtet, den Termin wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflichten gelten sowohl für anerkannte Flüchtlinge als auch für subsidiär geschützte Flüchtlinge. Auch Menschen, bei denen nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG gelten, müssen ihnen nachkommen. Wenn die Personen, die ein solches Schreiben des BAMF erhalten haben, nicht darauf reagieren, können ihnen unterschiediche Konsequenzen drohen:
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