Elementar für alle Seefahrer und ein Ausdruck der Menschlichkeit ist die Pflicht, in Seenot geratenen Schiffen und Booten Hilfe zu leisten. Bereits 1956 wurde diese positiv-rechtliche Pflicht von der Völkerrechtskommission bekundet. Mittlerweile ist das Recht der Seenotrettung in der „Seerechtskonvention der Vereinten Nationen“(SRÜ von 1994), im „Internationalen Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens auf See“(SOLAS von 1974) und im „Internationalen Abkommen über Seenotrettung“ (SAR von 1979) festgelegt.
Pflicht zur Rettung von in Seenot geratenen Menschen
Die Pflicht zu retten obliegt grundsätzlich den Kapitänen jener Schiffe, die sich in unmittelbarer Nähe zum Unfallort befinden und zwar unabhängig davon, wo der Unglücksfall geschehen ist (auf hoher See oder nahe der Küste). Sie müssen Schiffbrüchigen unverzüglich zur Hilfe eilen. Eine Legaldefinition für „Seenot“ gibt es allerdings nicht. Es wird aber angenommen, dass eine solche Situation vorliegt, wenn aus Sicht eines erfahrenen Seemanns die begründete Gefahr besteht, dass Besatzung oder Passagiere ihr Leben verlieren. In Artikel 9 Absatz 2 lit.f der Frontex-Verordnungder EU (656/2014) werden noch weitere Fallkonstellationen aufgezählt, wie etwa:
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