Artikel 6 des deutschen Grundgesetzes lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“.
Nach § 27 AufenthG kann ausländischen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis, bzw. ein Visum
(Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß dieses Artikels des Grundgesetzes erteilt werden.
Allerdings ist im März 2016 durch das Asylpaket II der Familiennachzug zu allen subsidiär Schutzberechtigten bis zum 16.3.2018 ausgesetzt worden ( § 104 Abs.13 AufenthG). Vor allem syrische Geflüchtete haben seit dieser Neuregelung den subsidiären Schutz erhalten und konnten daher ihre Familie nicht nach Deutschland nachholen.
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