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2 Min. Lesezeit migrantipp

Ausbildungsduldung – was ist das?

Uns erreichen immer wieder Fragen von Geflüchteten, die sich sehr bemühen, hier Fuß zu fassen und dann vor dem Rätsel der Gesetze stranden. Nur allzu verständlich! Selbst in Deutschland geborene Menschen kapitulieren mitunter bei dem Versuch, den Paragraphen-Dschungel zu verstehen. Heute geht es um

Ausbildungsduldung – was ist das?

Antwort

Lieber Ratsuchender,

du sprichst in deiner Frage das Bleiberecht in Deutschland aufgrund einer Ausbildungsduldung an. Um es schon einmal vorweg zu nehmen: Du hast eine Duldung (oder einen der Duldung nach deutschem Recht ähnlichen Aufenthaltsstatus) in einem anderen Staat. § 60a Abs.2 Satz 4ff AufenthG ist aber nur anwendbar für Geflüchtete, die in Deutschland eine Duldung haben. Ich weiß nicht, in welchem Land du eine Duldung hast und ob es dort auch die Möglichkeit einer Ausbildungsduldung gibt. Auf jeden Fall kannst du dich hier in Deutschland leider nicht darauf berufen. Auch wenn du hier einen Ausbildungsplatz hast, musst du zuvor hier in Deutschland ein Aufenthaltsverfahren durchlaufen haben.

Vorraussetzugen für eine Ausbildungsduldung

Die sogenannte Ausbildungsduldung (§60a Abs.2 Satz 4ff AufenthG) schafft für Geflüchtete mit einer Duldung die Möglichkeit für die Aufnahme einer Ausbildung mit anschließender Beschäftigung im erlernten Beruf (sogenannte 3+2 Regelung).

Voraussetzung dafür ist u.a. eine Beschäftigungserlaubnis (wird von der Ausländerbehörde erteilt). Es gibt richterliche Beschlüsse, die besagen, dass eine für die betriebliche Berufsausbildung erforderliche Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Behörde steht ( §4 Abs.2 S.3 AufenthG iVm § 32 Abs.1, Abs.2 Nr.2 BeschV), zu gewähren ist, um den gesetzgeberischen Zielen der Ausbildungsduldung Rechnung zu tragen ( VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016,AZ 2L993/16NW).

Weitere Voraussetzungen sind:

Wenn die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird, besteht weiterhin eine Duldung für 6 Monate zum Zwecke der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstätte (§ 60a Abs.2 Satz 10 AufenthG).

Auch Vorlaufzeiten und vorbereitende Maßnahmen werden berücksichtigt:

Sobald der Ausbildungsvertrag unterschrieben vorliegt und eingetragen ist, akzeptiert die Ausländerbehörde die u.U. gegebene Vorlaufzeit bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn (z.B. Vertragsschluss im November, Ausbildungsbeginn im darauffolgenden August).

Auch bei ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen kann die Ausländerbehörde eine Ausbildungsduldung erteilen:

Bei diesen Qualifizierungsmaßnahmen liegt die Übergangsquote in eine duale Ausbildung in Hamburg bei über 85%.

Die Ausbildungsduldung ist nach allem eine sehr gute Möglichkeit für Geflüchtete, eine qualifizierte Ausbildung zu erhalten und nach der Ausbildung von 3 Jahren noch eine Beschäftigungsduldung für weitere 2 Jahre zu erhalten. Und dann einmal schauen ...

Wir wünschen dir auf jeden Fall viel Erfolg und Glück auf deinem weiteren Weg!

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