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Artikel 14 & 15: Wem darf was gehören?

Wisst ihr eigentlich, wie viele Artikel das Grundgesetz hat? Könnt ihr alle Grundrechte aufzählen? Nein? So ging es uns auch. Deshalb haben wir den 70. Geburtstag des Grundgesetzes zum Anlass genommen, um eine Artikelreihe zu starten. Seit dem 23. Mai gibt es jeden Tag einen Artikel zu einem Grundrecht. Natürlich interessiert uns besonders, wie Geflüchtete über das Grundgesetz denken.

In diesem Beitrag berichten wir ausnahmsweise über zwei Artikel des Grundgesetzes, da sich diese beiden inhaltlich nahe stehen und in aktuellen Debatten häufig zusammen genannt werden: Artikel 14 und 15 regeln Eigentum und Enteignung.

Grundlegend garantiert Artikel 14 den Bestand und die Freiheit von Eigentum und Erbrecht. Artikel 14 schützt somit den Bürger in seinem Recht, sein Eigentum frei zu nutzen, zu verwalten und darüber zu verfügen. Artikel 14 hält aber auch fest, dass Eigentum verpflichtet und ebenso Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheit zulässig sind. In Deutschland darf also jeder Bürger Eigentum frei erwerben oder erben, und Eigentum darf vom Eigentümer nach Belieben verwendet werden, solange es legal ist.

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