Mit Urteil vom 18. August 2020 (Az 4 Bf 160/19) entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, dass es im Februar 2017 nicht rechtmäßig war, dass eine vierköpfige irakische Familie um 6.30 Uhr aus ihrer Wohnunterkunft in Hamburg von städtischen Beamten geholt wurde und in die Niederlande abgeschoben werden sollte. Es lag zu dem Zeitpunkt kein richterlicher Beschluss für das Betreten und Durchsuchen der Räume der Familie in der Unterkunft vor.
Ein Asylantrag der Familie in Deutschland war wegen der Zuständigkeit der Niederlande nach dem Dublin Abkommen abgewiesen und eine Abschiebung in die Niederlande angeordnet worden. Die Familie (mittlerweile 5 Familienmitglieder) ist zur Zeit in Hamburg und wartet das Asylverfahren ab.
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