Antwort
Lieber Ratsuchender,
als subsidiär Schutzberechtigter kannst du allein mit dem elektronisch lesbaren Aufenthaltstitel, den die Ausländerbehörde ausstellt, Deutschland nicht verlassen. Es handelt sich dabei nicht um ein Reisedokument. Wenn du jedoch im Besitz eines gültigen Passes deines Heimatlandes bist, kannst du diesen Pass für Auslandsreisen benutzen und damit auch wieder nach Deutschland einreisen in Verbindung mit dem Aufenthaltstitel.
Innerhalb Deutschlands kannst du dich frei bewegen.
Staaten des Schengenraums
Mit einem Aufenthaltstitel und deinem Pass ist es dir gestattet, in einem Zeitraum von 180 Tagen für maximal 90 Tage in die folgenden Staaten des sogenannten Schengenraums zu reisen: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.
In andere Staaten kannst du ebenfalls mit dem Aufenthaltstitel und deinem Pass einreisen, wenn du ein Visum dafür hast. Probleme bei der Wiedereinreise nach Deutschland können entstehen, wenn du eine Reise in dein Heimatland machst und ein Vermerk im Reisepass über die erfolgte Ein- oder Ausreise eingetragen wird. Daraus kann geschlossen werden, dass dort keine persönliche Verfolgung mehr besteht und somit die Gründe für deine Flucht entfallen sind. Ein Schutzstatus in Deutschland also nicht mehr benötigt wird.
Wenn du allerdings keinen gültigen Pass deines Heimatlandes mehr besitzt, solltest du Deutschland nicht verlassen.
Reiseausweis für Ausländer
Es besteht aber die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde einen „Reiseausweis für Ausländer“ zu beantragen. Anerkannte Flüchtlinge erhalten neben ihrem Aufenthaltstitel diesen Reisepass. Er berechtigt zu Reisen in fast alle Länder der Welt, ggf. aber nur in Verbindung mit einem Visum.
Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EG bestimmt weiter, dass die Mitgliedstaaten der EU Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente ausstellen, mit denen sie reisen können. Lediglich, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen, besteht dieser Anspruch nicht.
Dieser Personengruppe kann – mangels einer speziellen Regelung – ein Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV ausgestellt werden.
Das Urteil des VGH München stellt diese klar: „Aufgrund Art. 25 RL 2011/95/EU können subsidiär Schutzberechtigte, die keinen nationalen Pass erhalten können, ein Reisedokument unter denselben Voraussetzungen beanspruchen wie anerkannte Flüchtlinge einen Reiseausweis“ (VGH München, Beschluss v. 10.02.2016 – 19 ZB 14.270). Also gerne immer einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer stellen! Wobei die Ausländerbehörden leider sehr zurückhaltend sind mit der Ausstellung dieser Ausweise…..
Du kannst also ins Ausland reisen, wenn du einen gültigen Pass deines Heimatlandes oder über einen Reiseausweis für Ausländer verfügst. Bei einem Grenzübertritt musst du aber immer deinen Aufenthaltstitel und deinen Pass (u.U. mit einem Visum für den ausländischen Staat) dabei haben.