Wir versuchen jetzt einmal, dies etwas klarer für euch auszudrücken.
Was man nach einem Ablehnungsbescheid im Asylverfahren machen kann
Ergeht nach einer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein ablehnender Bescheid in einem Asylverfahren, kann der Geflüchtete gegen diesen Bescheid Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Zuständig ist immer das Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Geflüchteten (ist der Geflüchtete zum Beispiel in Hamburg mit Wohnsitz gemeldet, ist das Verwaltungsgericht Hamburg zuständig).
Diese Klage muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellungsdatum (das Datum ist auf dem Briefumschlag vermerkt, in dem der Ablehnungsbescheid war. Also den Umschlag bitte immer aufbewahren) beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Damit wird der Bescheid des BAMF nicht rechtskräftig, das heißt, das Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Während der Zeit des Klageverfahrens gegen einen ablehnenden Asylbescheid bleibt der Geflüchtete „Asylsuchender“ und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung.
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